Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen

EntschVO NRW

§ 9 Veränderung von Einwohnerzahlen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 8 § 10